Versteuerung der Dezember-Soforthilfe bei „besonders leistungsfähigen“ Steuerpflichtigen

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Die Energiepreissteigerungen bei Gas und Fernwärme haben im vergangenen Jahr zu einer erheblichen Belastung für die Endverbraucher geführt. Um diese Belastung zu mildern, hat die Bundesregierung das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) verabschiedet. Steuerberater Andreas Gallersdörfer informiert bei Ecovis in Dingolfing über die Einzelheiten dieses Gesetzes und wie es den Verbrauchern helfen kann, finanzielle Entlastung zu erhalten.

Soforthilfe im Dezember: Kostenübernahme durch den Bund

Die Kosten für den Dezember-Abschlag 2022 wurden den Gas- und Fernwärmekunden durch das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz abgenommen. Dadurch wurden die Verbraucher finanziell entlastet und mussten im Dezember 2022 keine Voraus- oder Abschlagszahlungen leisten.

Entlastungshöhe basiert auf voraussichtlichem Jahresverbrauch im September 2022

Um die Höhe der Entlastung für die Verbraucher zu bestimmen, haben die Wärmeversorgungsunternehmen den voraussichtlichen Jahresverbrauch im September 2022 berücksichtigt. Die genauen Berechnungen wurden unter Berücksichtigung der Regelungen im Einkommensteuergesetz durchgeführt, die am 21. Dezember 2022 in Kraft getreten sind.

Bundesregierung will Gas- und Wärmepreisbremse abschaffen

Die Bundesregierung beabsichtigt, die Besteuerung der Gas- und Wärmepreisbremse im Rahmen des Wachstumschancengesetzes rückwirkend zum 21. Dezember 2022 aufzuheben. Diese geplante Änderung soll in Kraft treten, sofern das Wachstumschancengesetz am 15. Dezember 2023 in der aktuellen Form vom Bundesrat genehmigt wird.

Dezember-Soforthilfe: Versteuerung des Entlastungsbeitrags bei Beibehaltung der Besteuerung

Sollte die Besteuerung im Rahmen des Wachstumschancengesetzes nicht aufgehoben werden, unterliegt der Entlastungsbeitrag der Versteuerung. Hierbei wird die einmalige Dezember-Soforthilfe den sonstigen Einkünften aus Leistungen zugeordnet. Bei der Berechnung der Steuerlast wird die Soforthilfe dem zu versteuernden Einkommen hinzugefügt, nachdem bereits alle abzugsfähigen Kosten berücksichtigt wurden.

Versteuerung der Dezember-Soforthilfe: Ab einem bestimmten Einkommensniveau erforderlich

Personen, die als „besonders leistungsfähig“ eingestuft werden, müssen die Dezember-Soforthilfe versteuern. Dies betrifft Steuerpflichtige mit einem zu versteuernden Einkommen von mindestens 66.915 Euro (bei Zusammenveranlagung mindestens 133.830 Euro). Die Soforthilfe wird in der Einkommensteuererklärung als sonstige Leistung angegeben und entsprechend in die Steuerberechnung einbezogen.

Sobald das Einkommen den oberen Grenzwert der Milderungszone erreicht, wird die Dezember-Soforthilfe in voller Höhe der Besteuerung unterworfen.

Die Dezember-Soforthilfe, die der Endverbraucher erhalten hat, muss in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Die Angabe erfolgt im Jahr, in dem der Endverbraucher die Rechnung tatsächlich erhalten hat, um den Zeitpunkt der Rechnungszustellung zu berücksichtigen.

Endverbraucher profitieren von Entlastung durch Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz

Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz wurde eingeführt, um den Verbrauchern eine spürbare Entlastung bei den Kosten für Gas und Fernwärme zu ermöglichen. Durch die Übernahme der Dezember-Abschlagszahlungen durch den Bund werden die Endverbraucher finanziell entlastet. Zusätzlich plant die Bundesregierung die Aufhebung der komplizierten Besteuerung der Gas- und Wärmepreisbremse im Rahmen des Wachstumschancengesetzes, um eine weitere Entlastung zu erreichen. Die endgültige Entscheidung über das Wachstumschancengesetz steht jedoch noch aus.

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