Das Amtsgericht Brandenburg a.d. Havel hat in seiner aktuellen Entscheidung (Urteil vom 11.12.2023, 30 C 86/23) festgelegt, dass die nicht vertragsgemäße Nutzung einer Mietwohnung durch das freie Herumlaufenlassen von Katzen im Treppenhaus erhebliche Probleme verursachen kann. Der Vermieter wurde in diesem Fall berechtigterweise dazu befugt, den Mieter fristlos zu kündigen.
Katzenurin schädigt Bausubstanz: Gericht erlaubt fristlose Kündigung
Gerichtsurteile haben gezeigt, dass das Urinieren von Katzen im Treppenhaus in ähnlichen Situationen nicht nur unattraktiv und unhygienisch ist, sondern auch eine erhebliche Geruchsbelästigung verursacht. Darüber hinaus kann der Katzenurin die Bausubstanz des Hauses schädigen. In solchen Fällen ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt, auch wenn der Vermieter die Haltung von Katzen erlaubt hat.
Die Anzahl der in einer Mietwohnung erlaubten Katzen ist begrenzt, wie das Amtsgericht Wiesbaden entschieden hat. In einer 2-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 57 qm dürfen nicht mehr als 3 Katzen gehalten werden. Diese Einschränkung soll verhindern, dass es zu einer unzumutbaren Geruchsbelästigung kommt.
Das Eindringen von Katzen in die Wohnungen anderer Mieter kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Das Amtsgericht Potsdam hat festgestellt, dass Vermieter von ihren Mietern verlangen können, dass sie sicherstellen, dass ihre Katzen nicht in die Wohnungen der Nachbarn gelangen. Das Öffnen von Fenstern und Türen ist ein normaler Bestandteil der Nutzung einer Mietwohnung, aber das Eindringen einer fremden Katze stellt eine erhebliche Belästigung dar.
Die Haltung von Katzen in einer Mietwohnung birgt gewisse Einschränkungen, da Mieter darauf achten müssen, dass ihre Tiere keine Belästigung für andere Mieter darstellen. Andernfalls riskieren sie eine fristlose Kündigung und möglicherweise auch Schadensersatzansprüche. Um Problemen vorzubeugen, sollten Mieter die geltenden Regeln beachten und gegebenenfalls mit dem Vermieter kommunizieren.