BGH setzt Verfahren zu Schufa-Einträgen aus

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Die Schufa, Deutschlands größte Auskunftei, hat angekündigt, die Speicherfrist von Einträgen nach einer Privatinsolvenz von drei Jahren auf sechs Monate zu verkürzen. Rund 250.000 Verbraucher profitieren von dieser Maßnahme, da sich ihre Bonität dadurch verbessert. Eine gute Bonität ist unter anderem wichtig für den Abschluss von Mietverträgen, da Vermieter oft eine positive Bonitätsprüfung verlangen. Die verkürzte Speicherfrist erleichtert den Verbrauchern den Neustart nach einer schwierigen finanziellen Situation.

Neues Datenschutzrecht: Schufa muss Speicherfrist verkürzen

Die Verbraucherinsolvenz ermöglicht es Privatpersonen, sich von ihren Schulden zu befreien, auch wenn sie nicht in der Lage sind, den vollen Betrag zurückzuzahlen. Die Restschuldbefreiung wird am Ende des Verfahrens erteilt und für sechs Monate auf der Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht. Bisher hat die Schufa diese Informationen für drei Jahre gespeichert. Angesichts eines neuen Datenschutzrechts in der Europäischen Union wird jedoch vor Gericht darüber gestritten, ob diese Speicherfrist weiterhin zulässig ist.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die langfristige Speicherung der Restschuldbefreiung als Nachteil für die Betroffenen bei der Teilnahme am Wirtschaftsleben festgestellt. Das Urteil des EuGH steht kurz bevor und könnte zu einer Überarbeitung der aktuellen Praxis führen.

Im Rahmen eines Musterfalls aus Schleswig-Holstein hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein Verfahren vorläufig ausgesetzt. Der Kläger, ein Mann, der nach einer gescheiterten Selbstständigkeit ein Insolvenzverfahren durchlaufen hatte, fordert die Löschung der bei der Schufa gespeicherten Informationen über ihn. Diese Einträge behindern ihn bei der Aufnahme von Krediten, der Anmietung einer neuen Wohnung oder dem Eröffnen eines Bankkontos.

Aktuell sind beim BGH zahlreiche vergleichbare Fälle anhängig. Der Vorsitzende Richter Stephan Seiters betont, dass die Bedenken des EuGH-Generalanwalts den Senat dazu veranlasst haben, zunächst das Urteil aus Luxemburg abzuwarten, bevor eine eigene Entscheidung getroffen wird.

Die Schufa hat in Reaktion auf aktuelle Entwicklungen angekündigt, dass sie die Speicherfrist von Einträgen zur Restschuldbefreiung verkürzen wird. Ab dem Stichtag 28. März 2023 werden alle Einträge, die bereits länger als sechs Monate gespeichert sind, rückwirkend gelöscht. Dies betrifft auch die damit verbundenen Schulden. Verbraucher müssen sich um nichts kümmern, da die Löschung automatisch erfolgt. Die technische Umsetzung dieser Änderung wird voraussichtlich etwa vier Wochen dauern.

Durch die Verkürzung der Speicherfrist von Einträgen nach einer Privatinsolvenz bei der Schufa profitieren Verbraucher erheblich. Ihre Bonität verbessert sich, was ihnen bessere Chancen bei der Kreditaufnahme und Wohnungssuche bietet. Die automatische Löschung der Einträge erleichtert den Betroffenen den Neustart nach einer finanziellen Krise. Es bleibt abzuwarten, wie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs ausfällt und ob weitere Anpassungen im Datenschutzrecht erforderlich sind.

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