Ab sofort haben Betreiber von Photovoltaikanlagen die Möglichkeit, ihre Anlage rückwirkend zum 1. Januar 2023 aus dem Unternehmensvermögen zu entnehmen. Um diese Entnahme korrekt abzuwickeln, müssen sie diese bis zum 11. Januar 2024 ihrem zuständigen Finanzamt melden. Das Bundesfinanzministerium hat dies in einem Schreiben vom 30. November 2023 festgelegt. Cornelia Haaske, Steuerberaterin bei Ecovis, erläutert, warum Betreiber für den Eigenverbrauch dann keine Umsatzsteuer mehr zahlen müssen und gibt nähere Informationen.
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Umsatzsteuersatz von null Prozent für Photovoltaikanlagen: Rückwirkende Entnahme erlaubt
Das Jahressteuergesetz 2022 hat wichtige Änderungen für Betreiber von Photovoltaikanlagen gebracht. Neben der Befreiung von der Einkommensteuer profitieren sie nun von einem neuen Umsatzsteuersatz von null Prozent für die Lieferung von Photovoltaikanlagen. Zudem ermöglicht das Bundesfinanzministerium Betreibern, ihre Anlagen rückwirkend aus dem Unternehmensvermögen zu entnehmen. Diese Regelungen sollen den Ausbau erneuerbarer Energien fördern und Betreibern steuerliche Vorteile bieten.
Bundesregierung senkt Umsatzsteuersatz für PV-Anlagen auf null Prozent
Um die Nutzung erneuerbarer Energien zu fördern, hat die Bundesregierung einen Umsatzsteuersatz von null Prozent für bestimmte Umsätze im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen eingeführt. Diese Regelung ist seit dem 1. Januar 2023 wirksam. Dadurch entfällt die Umsatzsteuer auf die Lieferung, Einfuhr, innergemeinschaftlichen Erwerb sowie Installation von Solarmodulen und anderen wichtigen Komponenten und Speichern für Betreiber von Photovoltaikanlagen.
Der Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen gilt für Anlagen, die auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden installiert sind und dem Gemeinwohl dienen. Das bedeutet, dass für die Lieferung, Einfuhr, innergemeinschaftlichen Erwerb und Installation dieser Anlagen keine Umsatzsteuer anfällt. Auch kleinere Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt peak (kWp) können unter bestimmten Voraussetzungen von diesem Nullsteuersatz profitieren.
Anlagenbetreiber können Umsatzsteuer für Eigenverbrauch umgehen
Der neue Steuersatz von null Prozent für Photovoltaikanlagen betrifft nicht den laufenden Betrieb der Anlage. Für Einnahmen aus der Stromeinspeisung wird weiterhin eine Steuer von 19 Prozent fällig. Für den privaten Eigenverbrauch müssen Betreiber jedoch keine Umsatzsteuer mehr zahlen, da die Anlage zum Nullsteuersatz bezogen wurde. Dies ermöglicht Betreibern, die ihre Anlage vor 2023 angeschafft haben und bisher Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch gezahlt haben, eine Vermeidung der Besteuerung.
Steuerersparnis: Entnahme von PV-Anlagen aus Unternehmensvermögen ohne Besteuerung
Für Betreiber von Photovoltaikanlagen ergeben sich durch die Möglichkeit der rückwirkenden Entnahme aus dem Unternehmensvermögen steuerliche Vorteile. Wenn der erzeugte Strom überwiegend für private Zwecke genutzt wird, kann die Anlage zum Nullsteuersatz entnommen werden. Dies bedeutet, dass keine Umsatzsteuer mehr für den privaten Eigenverbrauch gezahlt werden muss. Insbesondere wenn der Solarstrom für den Betrieb eines Stromspeichers, das Laden eines privaten Elektroautos oder den Betrieb einer privaten Wärmepumpe verwendet wird, entfällt die Besteuerung des Eigenverbrauchs.
Üblicherweise ist es nur zu einem bestimmten Zeitpunkt möglich, die Photovoltaikanlage aus dem Unternehmensvermögen zu entnehmen, wie von Cornelia Haaske erklärt. Allerdings hat das Bundesfinanzministerium eine zeitlich begrenzte Ausnahme gemacht. Laut einem Schreiben vom 30. November 2023 dürfen Betreiber nun auch rückwirkend zum 1. Januar 2023 ihre Anlage entnehmen. Hierfür müssen sie dem zuständigen Finanzamt bis zum 11. Januar 2024 mitteilen, dass die Entnahme rückwirkend erfolgt. Dennoch ist eine Entnahme nicht immer empfehlenswert und es wird geraten, steuerlichen Rat einzuholen.
Steuervorteil für Betreiber: Rückwirkende Entnahme von Photovoltaikanlagen ab 2023
Die rückwirkende Entnahme von Photovoltaikanlagen aus dem Unternehmensvermögen bietet Betreibern steuerliche Vorteile. Dank des neuen Umsatzsteuersatzes von null Prozent entfällt die Umsatzsteuer für den privaten Eigenverbrauch. Diese Regelung gilt für PV-Anlagen, die auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen Gebäuden genutzt werden, selbst wenn sie nicht den örtlichen Voraussetzungen entsprechen. Allerdings ist eine Entnahme der Anlage nicht immer die beste Option und es wird dringend geraten, professionellen steuerlichen Rat einzuholen.