BGH-Urteil: Fotograf muss trotz Corona-Verschiebung bezahlt werden

0

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. April 2023 in einem Fall aus Hessen besagt, dass Paare, die ihre Hochzeit aufgrund der Corona-Pandemie verschieben müssen, die ursprünglich gebuchten Fotografen nicht ohne Bezahlung absagen dürfen. Der BGH betont, dass den Brautleuten zwar die Möglichkeit offensteht, den Vertrag zu kündigen und einen anderen Fotografen zu engagieren, jedoch steht der Fotografin trotzdem die vereinbarte Vergütung unter Abzug bestimmter Kosten zu.

Urteil: Fotograf darf trotz Hochzeitsverschiebung bezahlt werden

Am 1. August 2020 sollten die Kläger eine kirchliche Hochzeit mit gut 100 Gästen feiern. Bereits neun Monate vorher hatten sie das „Unser Tag XXL“-Paket bei einer Fotografin gebucht. Dieses Paket beinhaltete eine zehnstündige Begleitung. Die Kosten für das Paket betrugen knapp 2.500 Euro, wovon die Fotografin fast die Hälfte als Anzahlung erhielt.

Angesichts der Corona-Pandemiebeschränkungen mussten die Brautleute ihre Hochzeitsfeier verschieben. Aus diesem Grund baten sie den Fotografen, der bereits die standesamtliche Trauung begleitet hatte, um die Rückzahlung der Anzahlung, da sie beschlossen hatten, die Hochzeit um ein Jahr zu verschieben und den Fotografen für den neuen Termin zu engagieren.

Der Vorsitzende Richter Rüdiger Pamp erläuterte bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe, dass die Entscheidung nicht ohne Weiteres zu treffen sei. Gemäß der damaligen hessischen Corona-Verordnung waren kirchliche Trauungen im Sommer 2020 grundsätzlich erlaubt, solange Körperkontakt vermieden und Abstand gehalten wurde. Obwohl das Paar aufgrund der Abstandsregeln mit weniger Gästen hätte feiern müssen, ließ der BGH dies bei seiner Entscheidung außer Acht.

Laut dem Urteil des Bundesgerichtshofs können sich die Kläger nicht auf eine „Störung der Geschäftsgrundlage“ berufen, da der Vertrag keine Bestimmungen für den Umgang mit einer Pandemie enthält. Das Gericht berücksichtigt die Interessen beider Vertragspartner und hält fest, dass die Fotografin auch beim neuen Termin ein Interesse daran hatte, die Bilder zu machen.

Bereits das Landgericht Gießen traf eine ähnliche Entscheidung wie der Bundesgerichtshof. Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag zu kündigen, ist jedoch verpflichtet, die vereinbarte Vergütung an den Auftragnehmer zu zahlen. Es können nur ersparte Aufwendungen wie Fahrt- und Materialkosten abgezogen werden. Laut Landgericht beläuft sich der Betrag, der der Fotografin zusteht, auf etwa 2.100 Euro.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs stellt eine wichtige Klarstellung für Fotografen und andere Dienstleister dar, die aufgrund von Covid-19 gezwungen sind, Buchungen zu stornieren. Es verdeutlicht, dass sie nicht automatisch für den entstandenen Schaden verantwortlich gemacht werden können. Gleichzeitig betont das Urteil die Bedeutung einer offenen Kommunikation zwischen Dienstleistern und Kunden, um den Schaden zu minimieren. Betroffene sollten in solchen Fällen rechtlicher Beratung in Anspruch nehmen, um mögliche Probleme mit Vertragspartnern zu bewältigen.

Lassen Sie eine Antwort hier